b) Die Gemeinde unterliess es, den Beschwerdeführenden in der Wiederherstellungsverfügung vom 25. November 2015 die Möglichkeit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs innert einer Frist von 30 Tagen einzuräumen. Dazu bestand auch kein Anlass. Das AGR hat in seiner Stellungnahme vom 23. April 2015 zur Voranfrage ausführlich und detailliert dargelegt, wieso der Lagerplatz nicht bewilligungsfähig ist. Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso das AGR im Falle eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens anders entscheiden würde.