a) Wurde ein Vorhaben ohne die dafür notwendige Baubewilligung realisiert, muss die Gemeinde ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Art. 46 BauG durchführen. Die Wiederherstellungsverfügung ist in der Regel mit einem Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs innert einer Frist von 30 Tagen zu versehen.4 Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn bereits rechtskräftig über das Bauvorhaben entschieden ist (Art. 46 Abs. 2 lit. b BauG) oder wenn das Bauvorhaben offensichtlich nicht bewilligungsfähig ist bzw. wenn die materielle Rechtswidrigkeit eines Vorhabens aufgrund klarer Verhältnisse eindeutig feststeht. In