Antragstellung und hielt fest, es sei im vorliegenden Wiederherstellungsverfahren nicht direkt involviert gewesen, habe sich jedoch im Rahmen einer Voranfrage zur Angelegenheit geäussert. Auf diese Stellungnahme werde verwiesen. Die Gemeinde Spiez beantragt mit Schreiben vom 27. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten