Mit Wiederherstellungsverfügung vom 25. November 2015 forderte die Gemeinde Spiez die Beschwerdeführenden auf, den Lagerplatz auf der Parzelle Spiez-Grundbuchblatt Nr. D.________ bis zum 31. Januar 2016 zu räumen und die Bodenbefestigungen zu entfernen. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. 3. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 23. Dezember 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie erachten die angesetzte Frist als unverhältnismässig und beantragen deren Erstreckung bis zum 30. Juni 2016.