2. Nachdem die Gemeinde erfuhr, dass die Parzelle der Beschwerdeführenden trotzdem als Abstellplatz für Boote genutzt wird, drohte sie mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Gleichzeitig gab sie den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich zur Angelegenheit zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 12. November 2015 führten die Beschwerdeführenden aus, es sei ihnen bewusst, dass der Lagerplatz widerrechtlich sei. Es handle sich aber um eine provisorische Notlösung.