2015 kam das AGR zum Schluss, die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG1 könne nicht in Aussicht gestellt werden. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. Mai 2015 weitergeleitet. Mit E-Mail vom 8. September 2015 beantwortete das AGR zudem eine Anfrage der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten und kam darin zum Schluss, dass auch ein befristeter Lagerplatz nicht möglich sei.