1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Wynau vom 11. Dezember 2014 wird bis auf die Frist in Ziff. 3.2 bestätigt. Diese Frist wird von Amtes wegen neu angesetzt auf den 15. April 2015. 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 11 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung