Zudem ist dem Beschwerdeführer aufgrund des Verfahrens um die Räumung von Parzelle Nr. A.________ seit geraumer Zeit bekannt, dass er die Gegenstände räumen muss. Die Frist wird daher neu angesetzt bis 15. April 2015. 5. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV14). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid