Da die von der Vorinstanz in Ziff. 3.2 der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist bis 31. Januar 2015 während der Dauer des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, muss sie von Amtes wegen neu angesetzt werden. Die Vorinstanz erachtete eine einmonatige Frist als grundsätzlich angemessen, verlängerte diese aber aufgrund der anstehenden Festtage. Letztere Überlegung entfällt für das vorliegende Verfahren. Eine rund einmonatige Frist erscheint angemessen: Die Entfernung mobiler Gegenstände kann vergleichsweise rasch und einfach erfolgen. Zudem ist dem Beschwerdeführer aufgrund des Verfahrens um die Räumung von Parzelle Nr. A.______