Das Interesse des Beschwerdeführers an einer optimalen Verwertung der Gegenstände vermag das öffentliche Interesse an der zügigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht aufzuwiegen. Dies gilt umso mehr, als sich unter den umstrittenen Gegenständen gemäss den Feststellungen der Vorinstanz und den Akten12 auch solche befinden, für die Art. 16 Abs. 1 AbfG13 eine Entsorgung innert Monatsfrist vorschreibt, wenn sie im Freien gelagert werden (ausgediente Fahrzeugteile, Pneus etc.). 10 Art. 47 Abs. 6 BewD; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9. 11 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a.