Berücksichtigt man die Gesamtdauer der Verfahren um die Räumung der Parzellen Nrn. A.________ und Z.________, erscheint auch die von der Vorinstanz angesetzte Frist von rund anderthalb Monaten (unter Berücksichtigung der Feiertage) als angemessen. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer optimalen Verwertung der Gegenstände vermag das öffentliche Interesse an der zügigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht aufzuwiegen.