c) Gemäss Art. 46 BauG verfügt die Baupolizeibehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, wenn sie einen unbewilligten und damit baupolizeiwidrigen Zustand feststellt. Die Wiederherstellungsverfügung bedeutet eine Eigentumsbeschränkung und setzt daher nebst der erwähnten gesetzlichen Grundlage 9 voraus, dass sie im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und nicht Treu und Glauben widerspricht.10