b) Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, dass die Wiederherstellungsverfügung, insbesondere unter Androhung der Ersatzvornahme, unverhältnismässig sei. Die fraglichen Gegenstände seien zum grossen Teil werthaltig und er wolle diese veräussern; er habe bereits bei der Räumung der Parzelle Nr. A.________ zahlreiches Material, das noch verwertbar gewesen sei, entsorgen müssen.