Nach dem Gesagten ist die (Ab-)Lagerung der streitigen Gegenstände auf Parzelle Nr. Z.________ widerrechtlich, da sie ohne Bewilligung erfolgt. Art. 46 Abs. 1 BauG sieht für solche Fälle vor, dass die Baupolizeibehörde die Einstellung der Arbeiten bzw. ein Benützungsverbot mit sofortiger Vollstreckbarkeit verfügen kann. Das Zuführungsverbot ist demnach von Art. 46 Abs. 1 BauG gedeckt und nicht zu beanstanden.