a) In Ziff. 3.1 der angefochtenen Verfügung untersagte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab sofort, weitere Materialien auf Parzelle Nr. Z.________ zuzuführen und zwischenzulagern. Diese Anordnung wurde als sofort vollstreckbar erklärt; das Abführen von Material war weiterhin jederzeit gestattet.