h) Nach dem Ausgeführten erweist sich die (Ab-)Lagerung von Gegenständen auf Parzelle Nr. Z.________ als baubewilligungspflichtig und daher formell rechtswidrig, da keine entsprechende Bewilligung erteilt wurde und der Beschwerdeführer auch kein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Eine summarische Prüfung der materiellen Rechtswidrigkeit ergibt, dass der Lager- bzw. Ablagerungsplatz wohl nicht bewilligt werden könnte. Die Vorinstanz hat denn auch in Ziff. 5.2 der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass Lagerplätze für die jetzt in Frage stehenden Materialien in der Kernzone voraussichtlich nicht bewilligungsfähig sind. 4. Zuführungsverbot und Wiederherstellung