Das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr ist gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD9 bewilligungsfrei möglich. Diese Zeitdauer ist jedoch im vorliegenden Fall längst überschritten. Dem Sinn und Zweck der Bestimmung würde es nicht entsprechen, im Falle der Umlagerung von Gegenständen von einer Parzelle auf die Nachbarparzelle von einem Neubeginn der Dreimonatsfrist auszugehen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Unterlagen bereits seit mehreren Jahren vergleichbares Material auf Parzelle Nr. A.________ gelagert hat; von einer bloss temporären Lagerung kann demnach keine Rede sein. 8 Pagina 9.