Gemäss Stellungnahme der Gemeinde Wynau vom 3. Februar 2015 befinden sich die fraglichen Gegenstände auf der Parzelle Nr. A.________. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Im Übrigen ist die (Ab-)Lagerung von Zierund Kunstobjekten nicht von der Baubewilligungspflicht ausgenommen. g) Der Beschwerdeführer stellt in Aussicht, dass er die auf Parzelle Nr. Z.________ deponierten Gegenstände in absehbarer Zeit veräussern wird. Gemäss seinem E-Mail vom 10. Dezember 2014 an die Verwaltungsleiterin der Gemeinde Wynau werden die abgestellten Gegenstände innert drei Monaten vollständig entfernt.