f) Der Beschwerdeführer bestreitet die Bewilligungspflicht mit dem Argument, dass einige der Gegenstände Zier- und Kunstgegenstände darstellten und weder störten noch sonstwie mit einem öffentlichen Interesse im Konflikt stünden. Aus der Beschwerdeschrift wird nicht klar, ob sich diese Gegenstände (Feuerwehrwagen mit Leiter, Telefonkabine, Ackerpflug, Kuchenwagen) noch auf der Parzelle Nr. A.________ befinden, oder ob diese auf die Parzelle Nr. Z.________ umgelagert wurden. Gemäss Stellungnahme der Gemeinde Wynau vom 3. Februar 2015 befinden sich die fraglichen Gegenstände auf der Parzelle Nr. A.__