___ zu entfernenden Gegenstände und Materialien von ihm selber dort deponiert worden sind. Dass die Nutzung der Parzelle Nr. Z.________ zum Zweck der Lagerung und Ablagerung derselben bewilligt worden sei, macht er nicht substantiiert geltend. e) Unbehelflich ist sodann der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe einen grossen Teil des zuvor auf Parzelle Nr. A.________ deponierten Materials entsorgt und die verbleibenden Gegenstände entsprächen nur noch einem Bruchteil der ursprünglichen 7