d) Weiter führt der Beschwerdeführer an, der vorherige Grundeigentümer habe Gegenstände u.a. im Freien gelagert. Nach dem Zusammenhang und den Umständen bezieht sich dieses Argument mutmasslich auf die Parzelle Nr. A.________ und ist daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, da es über dessen Streitgegenstand hinausgeht. Ohnehin könnte der Beschwerdeführer aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn er bestreitet nicht, dass die von der streitigen Verfügung betroffenen, von Parzelle Nr. Z.________ zu entfernenden Gegenstände und Materialien von ihm selber dort deponiert worden sind.