c) Der Beschwerdeführer führt sodann aus, dass für Parzelle Nr. Z.________ die Errichtung eines gedeckten Parkplatzes (Carport) bewilligt worden sei; dieser sei jedoch nicht ausgeführt worden. Nach dem bereits Gesagten lässt sich aus der Bewilligung einer bestimmten Nutzungsart (Errichtung eines Carports) nichts ableiten in Bezug auf eine andere Nutzungsart (Verwendung als Lager- bzw. Ablagerungsplatz). Eine Baubewilligung für die Errichtung eines Carports würde daher nicht dazu führen, dass das Lagern oder Ablagern von Gegenständen auf dem fraglichen Grundstück ohne entsprechende Bewilligung erlaubt wäre.