Dies gilt auch dann, wenn die neue Nutzungsart zonenkonform ist. Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass in der Kernzone gewisse Gewerbe bewilligungsfähig sind, weder auf die Bewilligungsfreiheit noch auf die Zulässigkeit der privaten Lagerung oder Ablagerung von Gegenständen schliessen.