und den Umständen schliessen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von der Gemeinde nicht auf die Bewilligungspflicht des Betriebs eines Lager- oder Ablagerungsplatzes aufmerksam gemacht worden, ist mit dem Erlass und der erfolglosen Anfechtung der Wiederherstellungsverfügung bezüglich der Parzelle Nr. A.________ widerlegt. Die Vorinstanz hat das E-Mail des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2014 zu den Akten genommen und in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2014 berücksichtigt. Damit hat sie dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers Genüge getan. 3. (Ab-)Lagerung von Gegenständen