Parzelle Nr. Z.________ umlagerte, und ihn angewiesen, die Arbeiten sofort einzustellen. Der Beschwerdeführer hatte dabei Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme vor Ort. Diese Art der Anhörung stellt, wie erwähnt, besondere Herausforderungen, zumal sie dem Beschwerdeführer nicht vorgängig angekündigt worden war. Das E-Mail des Beschwerdeführers vom Folgetag zeigt jedoch, dass ihm bewusst war, dass die Gemeinde sich auch gegen die Lagerung von Gegenständen auf Parzelle Nr. Z.________ gewandt hatte und diese als unzulässig erachtete; letzteres musste er auch aus dem vorangegangenen Verfahren betreffend Parzelle Nr. A.________ und den Umständen schliessen.