b) Nach Art. 21 Abs. 1 VRPG3 muss die Behörde die Parteien anhören, bevor sie verfügt oder entscheidet. Der verfassungsmässig garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör bezweckt, die Wahrheitsfindung durch die Kommunikation zwischen entscheidender Behörde und Verfahrensbeteiligten zu verbessern, die Betroffenen als Subjekte des Verfahrens ernst zu nehmen, ihnen ein faires Verfahren zu gewährleisten und die Akzeptanz von Verfügungen und Entscheiden zu erhöhen.4 Die Anhörung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.5 Auch bei einer mündlichen Anhörung müssen bestimmte Förmlichkeiten gewahrt werden, insbesondere wenn sie – wie vorliegend – ohne vorherige Ankündigung erfolgt.