__ abgestellten Sachen zum Verkauf ausgeschrieben und innert drei Monaten geräumt würden. Die Vorinstanz war der Ansicht, mit der Gelegenheit zur mündlichen und nachfolgenden schriftlichen Äusserung (per elektronischem Textverkehr) sei das rechtliche Gehör gewahrt worden. Der Beschwerdeführer führt an, er sei damit beschäftigt gewesen, mit Hilfe einer Baufirma die Gegenstände auf den Parkplätzen (gemeint: auf Parzelle Nr. Z.________) zu deponieren. Die Gemeindevertreter seien vor Ort gewesen, um mit einer Recycling-Unternehmung die Räumung der Parzelle Nr. A.________ zu besprechen. Er weist die Darstellung, dass er gereizt und heftig reagiert habe, zurück;