Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, es sei ihm vor Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 2014 das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Gemäss der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 anlässlich