6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 wies es den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, soweit er sich auf die Untersagung der Zuführung und Zwischenlagerung weiterer Materialien auf Parzelle Nr. Z.________ bezog. Es wies zudem darauf hin, dass die Beschwerde hinsichtlich der übrigen Anordnungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen