Nach Verfall dieser Frist dürfe die Parzelle Nr. Z.________ nur noch zonenkonform als Garten, Rasenanlage oder Ähnliches genutzt werden. Jegliches Errichten und Betreiben von Lagerplätzen sei in Zukunft verboten (Benützungsverbot), bis baupolizeilich eine andere Nutzung bewilligt sei. Weiter wies die Gemeinde Wynau auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin, dies allerdings unter dem Hinweis, dass Lagerplätze für die jetzt in Frage stehenden Materialien in der Kernzone voraussichtlich nicht bewilligungsfähig seien; zudem drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. 3