4. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 untersagte die Gemeinde Wynau dem Beschwerdeführer ab sofort, weitere Materialien auf Parzelle Nr. Z.________ zuzuführen und zwischenzulagern; diese Anordnung erklärte sie als sofort vollstreckbar. Das Abführen von Material blieb gestattet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sämtliche auf der Parzelle Z.________ gelagerten Materialien wie Geräte, Apparate, Metalle, Kunststoffe, Baumaterialien, Gebinde, Fahrzeugachse, Badewanne, Reifen, Wassersportgerät (Kajak), Blachen und dergleichen bis am 31. Januar 2015 vollständig zu räumen. Nach Verfall dieser Frist dürfe die Parzelle Nr. Z._______