3. Am 21. November 2014 führte die Gemeinde Wynau vor Ort eine Abnahmekontrolle durch. Mit Schreiben vom 24. November 2014 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass die Wiederherstellung bzw. Räumung nicht vollständig erfüllt worden sei, und kündigte die Ersatzvornahme ab 10. Dezember 2014 an. Bei einer Kontrolle am 9. Dezember 2014 stellte die Baupolizeibehörde der Gemeinde Wynau fest, dass der Beschwerdeführer das zu räumende Material von Parzelle Nr. A.________ entfernte und auf die angrenzende, ebenfalls in seinem Eigentum befindliche Parzelle Wynau Grundbuchblatt Nr. Z.________ umlagerte.