2. Der Beschwerdeführer führte gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Ein nachträgliches Baugesuch reichte er nicht ein. Die BVE wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. August 2014 ab und bestätigte die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Wynau vom 9. Mai 2014, wobei die Wiederherstellungsfrist neu auf den 31. Oktober 2014 angesetzt wurde.