ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten (VGE 2015/112 vom 10.6.2015). Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgewiesen, soweit es darauf eintrat (BGE 1C_408/2015 vom 14.10.2015). RA Nr. 120/2015/6 Bern, 12. März 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn X.________ Beschwerdeführer und Baupolizeibehörde der Gemeinde Wynau, Gemeindebetriebe, Bau und Planung, X.________ betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Wynau vom 11. Dezember 2014 (Parzelle Nr. Z.________; Ablagerung von Gegenständen) I. Sachverhalt 1. Die Gemeinde Wynau forderte den Beschwerdeführer mit Wiederherstellungsverfügung vom 9. Mai 2014 auf, sämtliche auf Parzelle Wynau Grundbuchblatt Nr. A.________ im Freien gelagerten Materialien, bestehend aus Geräten, Apparaten, Motoren, Autofelgen, Velos, Metallen, Kunststoffen, Heizungsrohren, Altholz, Elektrokabeln, Schränken, Kisten, Fässern, Kleingebinden usw. bis am 30. Juni 2014 vollständig zu räumen. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. 2 2. Der Beschwerdeführer führte gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Ein nachträgliches Baugesuch reichte er nicht ein. Die BVE wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. August 2014 ab und bestätigte die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Wynau vom 9. Mai 2014, wobei die Wiederherstellungsfrist neu auf den 31. Oktober 2014 angesetzt wurde. 3. Am 21. November 2014 führte die Gemeinde Wynau vor Ort eine Abnahmekontrolle durch. Mit Schreiben vom 24. November 2014 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass die Wiederherstellung bzw. Räumung nicht vollständig erfüllt worden sei, und kündigte die Ersatzvornahme ab 10. Dezember 2014 an. Bei einer Kontrolle am 9. Dezember 2014 stellte die Baupolizeibehörde der Gemeinde Wynau fest, dass der Beschwerdeführer das zu räumende Material von Parzelle Nr. A.________ entfernte und auf die angrenzende, ebenfalls in seinem Eigentum befindliche Parzelle Wynau Grundbuchblatt Nr. Z.________ umlagerte. 4. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 untersagte die Gemeinde Wynau dem Beschwerdeführer ab sofort, weitere Materialien auf Parzelle Nr. Z.________ zuzuführen und zwischenzulagern; diese Anordnung erklärte sie als sofort vollstreckbar. Das Abführen von Material blieb gestattet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sämtliche auf der Parzelle Z.________ gelagerten Materialien wie Geräte, Apparate, Metalle, Kunststoffe, Baumaterialien, Gebinde, Fahrzeugachse, Badewanne, Reifen, Wassersportgerät (Kajak), Blachen und dergleichen bis am 31. Januar 2015 vollständig zu räumen. Nach Verfall dieser Frist dürfe die Parzelle Nr. Z.________ nur noch zonenkonform als Garten, Rasenanlage oder Ähnliches genutzt werden. Jegliches Errichten und Betreiben von Lagerplätzen sei in Zukunft verboten (Benützungsverbot), bis baupolizeilich eine andere Nutzung bewilligt sei. Weiter wies die Gemeinde Wynau auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin, dies allerdings unter dem Hinweis, dass Lagerplätze für die jetzt in Frage stehenden Materialien in der Kernzone voraussichtlich nicht bewilligungsfähig seien; zudem drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. 3 5. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 12. Januar 2015 Beschwerde bei der BVE ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zudem ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 wies es den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, soweit er sich auf die Untersagung der Zuführung und Zwischenlagerung weiterer Materialien auf Parzelle Nr. Z.________ bezog. Es wies zudem darauf hin, dass die Beschwerde hinsichtlich der übrigen Anordnungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, es sei ihm vor Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 2014 das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Gemäss der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 anlässlich 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 4 der baupolizeilichen Kontrolle darauf angesprochen, dass er die von der Parzelle Nr. A.________ zu entfernenden Gegenstände auf die Parzelle Nr. Z.________ umlagerte. Der Beschwerdeführer habe jedoch sehr gereizt reagiert und ein normales Gespräch sei nicht möglich gewesen. Am 10. Dezember 2014 habe er der Verwaltungsleiterin der Gemeinde Wynau ein E-Mail gesandt, in dem er sich zur Sache äusserte und mitteilte, dass die derzeit auf Parzelle Nr. Z.________ abgestellten Sachen zum Verkauf ausgeschrieben und innert drei Monaten geräumt würden. Die Vorinstanz war der Ansicht, mit der Gelegenheit zur mündlichen und nachfolgenden schriftlichen Äusserung (per elektronischem Textverkehr) sei das rechtliche Gehör gewahrt worden. Der Beschwerdeführer führt an, er sei damit beschäftigt gewesen, mit Hilfe einer Baufirma die Gegenstände auf den Parkplätzen (gemeint: auf Parzelle Nr. Z.________) zu deponieren. Die Gemeindevertreter seien vor Ort gewesen, um mit einer Recycling-Unternehmung die Räumung der Parzelle Nr. A.________ zu besprechen. Er weist die Darstellung, dass er gereizt und heftig reagiert habe, zurück; er habe den Anstand gewahrt, obwohl er das Verhalten der Gemeinde als Schikane empfunden habe. b) Nach Art. 21 Abs. 1 VRPG3 muss die Behörde die Parteien anhören, bevor sie verfügt oder entscheidet. Der verfassungsmässig garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör bezweckt, die Wahrheitsfindung durch die Kommunikation zwischen entscheidender Behörde und Verfahrensbeteiligten zu verbessern, die Betroffenen als Subjekte des Verfahrens ernst zu nehmen, ihnen ein faires Verfahren zu gewährleisten und die Akzeptanz von Verfügungen und Entscheiden zu erhöhen.4 Die Anhörung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.5 Auch bei einer mündlichen Anhörung müssen bestimmte Förmlichkeiten gewahrt werden, insbesondere wenn sie – wie vorliegend – ohne vorherige Ankündigung erfolgt. So muss klargestellt werden, in welcher Angelegenheit und zu welcher Rechtsfrage die Behörde zu verfügen oder entscheiden gedenkt, und es muss zumindest aus den Umständen ersichtlich sein, dass die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt wird. c) Nach unbestrittenen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hatten Vertreter der Baupolizeibehörde den Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 darauf angesprochen, dass er die zu räumenden Materialien von Parzelle Nr. A.________ auf 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 1 m.w.H. 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 6. 5 Parzelle Nr. Z.________ umlagerte, und ihn angewiesen, die Arbeiten sofort einzustellen. Der Beschwerdeführer hatte dabei Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme vor Ort. Diese Art der Anhörung stellt, wie erwähnt, besondere Herausforderungen, zumal sie dem Beschwerdeführer nicht vorgängig angekündigt worden war. Das E-Mail des Beschwerdeführers vom Folgetag zeigt jedoch, dass ihm bewusst war, dass die Gemeinde sich auch gegen die Lagerung von Gegenständen auf Parzelle Nr. Z.________ gewandt hatte und diese als unzulässig erachtete; letzteres musste er auch aus dem vorangegangenen Verfahren betreffend Parzelle Nr. A.________ und den Umständen schliessen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von der Gemeinde nicht auf die Bewilligungspflicht des Betriebs eines Lager- oder Ablagerungsplatzes aufmerksam gemacht worden, ist mit dem Erlass und der erfolglosen Anfechtung der Wiederherstellungsverfügung bezüglich der Parzelle Nr. A.________ widerlegt. Die Vorinstanz hat das E-Mail des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2014 zu den Akten genommen und in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2014 berücksichtigt. Damit hat sie dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers Genüge getan. 3. (Ab-)Lagerung von Gegenständen a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers sollte die private Lagerung oder Ablagerung von Gegenständen bewilligungsfrei sein. Baubewilligungspflichtig sind unter anderem Lagerplätze für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Bau- und andere Materialien sowie Ablagerungsplätze für Maschinen, Geräte und Abfälle.6 Ein Lagerplatz dient dem vorübergehenden Lagern bzw. Abstellen von noch gebrauchsfähigen Materialien und Gegenständen. Ein Ablagerungsplatz demgegenüber dient dem dauernden Deponieren von ausgedienten Sachen. Ausgedient ist eine Sache, wenn sich nach den Umständen ergibt, dass der Eigentümer während längerer Zeit nicht willens oder nicht in der Lage ist, sie bestimmungsgemäss zu nutzen und instand zu halten.7 Das Lagern oder Ablagern von Gegenständen auf einem Privatgrundstück ist demnach bewilligungspflichtig. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a N. 18. 7 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 35a. 6 b) Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass die Ablagerung von Gegenständen zum Eigenbedarf zonenkonform sei. Die Parzelle Gemeinde Wynau Nr. Z.________ befindet sich in der Kernzone. In dieser sind nebst dem Wohnen auch stille und mässig störende Gewerbe, Gastgewerbebetriebe und Verkaufsgewerbebetriebe mit bis zu 500 m2 Verkaufsfläche erlaubt. Zonenkonformität bedeutet jedoch noch nicht, dass eine bestimmte Nutzungsart auf einem bestimmten Grundstück erlaubt ist. Nutzungsänderungen sind nach Art. 1a Abs. 2 BauG baubewilligungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die neue Nutzungsart zonenkonform ist. Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass in der Kernzone gewisse Gewerbe bewilligungsfähig sind, weder auf die Bewilligungsfreiheit noch auf die Zulässigkeit der privaten Lagerung oder Ablagerung von Gegenständen schliessen. c) Der Beschwerdeführer führt sodann aus, dass für Parzelle Nr. Z.________ die Errichtung eines gedeckten Parkplatzes (Carport) bewilligt worden sei; dieser sei jedoch nicht ausgeführt worden. Nach dem bereits Gesagten lässt sich aus der Bewilligung einer bestimmten Nutzungsart (Errichtung eines Carports) nichts ableiten in Bezug auf eine andere Nutzungsart (Verwendung als Lager- bzw. Ablagerungsplatz). Eine Baubewilligung für die Errichtung eines Carports würde daher nicht dazu führen, dass das Lagern oder Ablagern von Gegenständen auf dem fraglichen Grundstück ohne entsprechende Bewilligung erlaubt wäre. d) Weiter führt der Beschwerdeführer an, der vorherige Grundeigentümer habe Gegenstände u.a. im Freien gelagert. Nach dem Zusammenhang und den Umständen bezieht sich dieses Argument mutmasslich auf die Parzelle Nr. A.________ und ist daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, da es über dessen Streitgegenstand hinausgeht. Ohnehin könnte der Beschwerdeführer aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn er bestreitet nicht, dass die von der streitigen Verfügung betroffenen, von Parzelle Nr. Z.________ zu entfernenden Gegenstände und Materialien von ihm selber dort deponiert worden sind. Dass die Nutzung der Parzelle Nr. Z.________ zum Zweck der Lagerung und Ablagerung derselben bewilligt worden sei, macht er nicht substantiiert geltend. e) Unbehelflich ist sodann der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe einen grossen Teil des zuvor auf Parzelle Nr. A.________ deponierten Materials entsorgt und die verbleibenden Gegenstände entsprächen nur noch einem Bruchteil der ursprünglichen 7 Menge. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers ist mindestens ein Gegenstand, ein kleines Boot, im Verlauf der Räumungsbemühungen neu hinzugekommen. In den Vorakten8 findet sich eine Fotoaufnahme der Parzelle Nr. Z.________ vom 11. Dezember 2014, aus welcher klar hervorgeht, dass eine Vielfalt an Gegenständen und Materialien abgestellt wurde. Auch nach der Umlagerung der Gegenstände auf Parzelle Nr. Z.________ liegt demnach ein bewilligungspflichtiger Lager- bzw. Ablagerungsplatz vor. f) Der Beschwerdeführer bestreitet die Bewilligungspflicht mit dem Argument, dass einige der Gegenstände Zier- und Kunstgegenstände darstellten und weder störten noch sonstwie mit einem öffentlichen Interesse im Konflikt stünden. Aus der Beschwerdeschrift wird nicht klar, ob sich diese Gegenstände (Feuerwehrwagen mit Leiter, Telefonkabine, Ackerpflug, Kuchenwagen) noch auf der Parzelle Nr. A.________ befinden, oder ob diese auf die Parzelle Nr. Z.________ umgelagert wurden. Gemäss Stellungnahme der Gemeinde Wynau vom 3. Februar 2015 befinden sich die fraglichen Gegenstände auf der Parzelle Nr. A.________. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Im Übrigen ist die (Ab-)Lagerung von Zier- und Kunstobjekten nicht von der Baubewilligungspflicht ausgenommen. g) Der Beschwerdeführer stellt in Aussicht, dass er die auf Parzelle Nr. Z.________ deponierten Gegenstände in absehbarer Zeit veräussern wird. Gemäss seinem E-Mail vom 10. Dezember 2014 an die Verwaltungsleiterin der Gemeinde Wynau werden die abgestellten Gegenstände innert drei Monaten vollständig entfernt. Das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr ist gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD9 bewilligungsfrei möglich. Diese Zeitdauer ist jedoch im vorliegenden Fall längst überschritten. Dem Sinn und Zweck der Bestimmung würde es nicht entsprechen, im Falle der Umlagerung von Gegenständen von einer Parzelle auf die Nachbarparzelle von einem Neubeginn der Dreimonatsfrist auszugehen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Unterlagen bereits seit mehreren Jahren vergleichbares Material auf Parzelle Nr. A.________ gelagert hat; von einer bloss temporären Lagerung kann demnach keine Rede sein. 8 Pagina 9. 9 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 8 h) Nach dem Ausgeführten erweist sich die (Ab-)Lagerung von Gegenständen auf Parzelle Nr. Z.________ als baubewilligungspflichtig und daher formell rechtswidrig, da keine entsprechende Bewilligung erteilt wurde und der Beschwerdeführer auch kein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Eine summarische Prüfung der materiellen Rechtswidrigkeit ergibt, dass der Lager- bzw. Ablagerungsplatz wohl nicht bewilligt werden könnte. Die Vorinstanz hat denn auch in Ziff. 5.2 der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass Lagerplätze für die jetzt in Frage stehenden Materialien in der Kernzone voraussichtlich nicht bewilligungsfähig sind. 4. Zuführungsverbot und Wiederherstellung a) In Ziff. 3.1 der angefochtenen Verfügung untersagte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab sofort, weitere Materialien auf Parzelle Nr. Z.________ zuzuführen und zwischenzulagern. Diese Anordnung wurde als sofort vollstreckbar erklärt; das Abführen von Material war weiterhin jederzeit gestattet. Nach dem Gesagten ist die (Ab-)Lagerung der streitigen Gegenstände auf Parzelle Nr. Z.________ widerrechtlich, da sie ohne Bewilligung erfolgt. Art. 46 Abs. 1 BauG sieht für solche Fälle vor, dass die Baupolizeibehörde die Einstellung der Arbeiten bzw. ein Benützungsverbot mit sofortiger Vollstreckbarkeit verfügen kann. Das Zuführungsverbot ist demnach von Art. 46 Abs. 1 BauG gedeckt und nicht zu beanstanden. b) Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, dass die Wiederherstellungsverfügung, insbesondere unter Androhung der Ersatzvornahme, unverhältnismässig sei. Die fraglichen Gegenstände seien zum grossen Teil werthaltig und er wolle diese veräussern; er habe bereits bei der Räumung der Parzelle Nr. A.________ zahlreiches Material, das noch verwertbar gewesen sei, entsorgen müssen. c) Gemäss Art. 46 BauG verfügt die Baupolizeibehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, wenn sie einen unbewilligten und damit baupolizeiwidrigen Zustand feststellt. Die Wiederherstellungsverfügung bedeutet eine Eigentumsbeschränkung und setzt daher nebst der erwähnten gesetzlichen Grundlage 9 voraus, dass sie im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und nicht Treu und Glauben widerspricht.10 d) Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist.11 Mit der Prüfung bewilligungspflichtiger Anlagen im Baubewilligungsverfahren wird zudem sichergestellt, dass z.B. umweltschutzrechtliche oder gestalterische Vorschriften eingehalten werden. Ein öffentliches Interesse an der Beseitigung eines unbewilligten Lager- oder Ablagerungsplatzes ist damit offenkundig gegeben. e) Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, wenn sie dazu erforderlich ist, d.h. eine weniger weit gehende Massnahme nicht ausreichen würde, und wenn sie zumutbar ist, d.h. die Belastung für den Pflichtigen in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. In Anbetracht der Vorgeschichte um die Räumung der Parzelle Nr. A.________ kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Gutgläubigkeit berufen. Berücksichtigt man die Gesamtdauer der Verfahren um die Räumung der Parzellen Nrn. A.________ und Z.________, erscheint auch die von der Vorinstanz angesetzte Frist von rund anderthalb Monaten (unter Berücksichtigung der Feiertage) als angemessen. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer optimalen Verwertung der Gegenstände vermag das öffentliche Interesse an der zügigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht aufzuwiegen. Dies gilt umso mehr, als sich unter den umstrittenen Gegenständen gemäss den Feststellungen der Vorinstanz und den Akten12 auch solche befinden, für die Art. 16 Abs. 1 AbfG13 eine Entsorgung innert Monatsfrist vorschreibt, wenn sie im Freien gelagert werden (ausgediente Fahrzeugteile, Pneus etc.). 10 Art. 47 Abs. 6 BewD; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9. 11 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a. 12Vgl. insbesondere die Fotoaufnahme der Parzelle Z.________ vom 11. Dezember 2014, pagina 9 der Vorakten. 13 Gesetz vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1). 10 Mit der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsmassnahme ist auch die Verhältnismässigkeit der angedrohten Ersatzvornahme gegeben, denn Art. 26 Abs. 2 BauG schreibt vor, dass die Wiederherstellungsmassnahme mit der Ansetzung einer angemessenen Frist und der Androhung der Ersatzvornahme zu verbinden ist. Da die von der Vorinstanz in Ziff. 3.2 der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist bis 31. Januar 2015 während der Dauer des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, muss sie von Amtes wegen neu angesetzt werden. Die Vorinstanz erachtete eine einmonatige Frist als grundsätzlich angemessen, verlängerte diese aber aufgrund der anstehenden Festtage. Letztere Überlegung entfällt für das vorliegende Verfahren. Eine rund einmonatige Frist erscheint angemessen: Die Entfernung mobiler Gegenstände kann vergleichsweise rasch und einfach erfolgen. Zudem ist dem Beschwerdeführer aufgrund des Verfahrens um die Räumung von Parzelle Nr. A.________ seit geraumer Zeit bekannt, dass er die Gegenstände räumen muss. Die Frist wird daher neu angesetzt bis 15. April 2015. 5. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV14). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Wynau vom 11. Dezember 2014 wird bis auf die Frist in Ziff. 3.2 bestätigt. Diese Frist wird von Amtes wegen neu angesetzt auf den 15. April 2015. 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 11 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn X.________, als Gerichtsurkunde - Y.________, als Lettre Signature - Regierungsstatthalteramt Oberaargau, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin