Zustands genügen die Massnahmen, die die Vorinstanz angeordnet hat. Mit der Verbreiterung des Fusswegs und der Treppe auf durchgehende 1.50 m, der Verschiebung der Stützmauer nach Nordwesten zwecks Einhaltung des Lichtraumprofils und dem Anbringen eines durchgehenden Handlaufes genügt der Weg den Anforderungen sowohl an einen öffentlichen Fussweg als auch an einen genügenden Zugang zum Grundstück des Beschwerdeführers. Ein vollständiger Rückbau der Stützmauer samt Terrainaufschüttung und die Wiederherstellung des alten Weges wären unverhältnismässig. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen. 3. Kosten