Ein konkretes öffentliches oder nachbarliches Interesse, das einen weitergehenden Rückbau der Stützmauer und der Terrainaufschüttung rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich, zumal es dem ortsüblichen Ausbaustandard entspricht, dass Stützmauern entlang von Fusswegen lediglich das Lichtraumprofil einhalten. Ein weitergehender Rückbau wäre deshalb unverhältnismässig. g) Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den vollständigen Rückbau der Gartengestaltung samt Stützmauer und auf die Wiederherstellung der alten Wegführung hat. Für die Herstellung des rechtmässigen