Eine Ausnahme vom Lichtraumprofil ist demgegenüber nicht vorgesehen. Deshalb hat die Vorinstanz zu Recht angeordnet, dass die Stützmauer so weit zurückzuversetzen ist, dass sie das Lichtraumprofil einhält. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die zurückversetzte Stützmauer die Funktion des Strassenabstands gegenüber dem Fussweg beeinträchtigen würde. Ein konkretes öffentliches oder nachbarliches Interesse, das einen weitergehenden Rückbau der Stützmauer und der Terrainaufschüttung rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich, zumal es dem ortsüblichen Ausbaustandard entspricht, dass Stützmauern entlang von Fusswegen lediglich das Lichtraumprofil einhalten.