Die Funktion des Strassenabstands besteht hauptsächlich darin, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und den Ausbau der Strasse zu ermöglichen (vgl. Art. 80 Abs. 2 SG). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, werden Stützmauern oberhalb von Strassen und Wegen regelmässig als Teil der Strassenanlage bewilligt. Sie müssen deshalb keinen Strassenabstand einhalten. Private Stütz- und Futtermauern, die aufgrund der Hanglage eines Grundstücks nötig sind, können nach der Praxis unter bestimmten Umständen mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG im Strassenabstand erstellt werden.24 Eine Ausnahme vom Lichtraumprofil ist demgegenüber nicht vorgesehen.