Die Gemeinde als zuständiges Gemeinwesen erachtet die Einhaltung des Lichtraumprofils von 0.50 m als genügende und verhältnismässige Wiederherstellungsmassnahme, da dieser Abstand zu solchen Fusswegen ortsüblich sei. Mit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung werden die Beschwerdegegner deshalb verpflichtet, die Stützmauer gegenüber dem öffentlichen Fussweg so weit nach Nordwesten zu verschieben, dass im Fusspunkt der Abstand zur Marche durchgehend 2.00 m oder mehr beträgt. Das Lichtraumprofil von 0.50 m wird somit auf der Parzelle der Beschwerdegegner künftig eingehalten sein.