f) Die neue Stützmauer grenzt unmittelbar an den Fussweg bzw. die Treppe. Sie hält unbestritten weder den Strassenabstand (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG23) noch das Lichtraumprofil des Fussweges ein (vgl. Art. 83 Abs. 3 SG). Da die Beschwerdegegner kein Ausnahmegesuch nach Art. 81 SG stellten, konnte die Stützmauer nicht nachträglich bewilligt werden. Die Gemeinde als zuständiges Gemeinwesen erachtet die Einhaltung des Lichtraumprofils von 0.50 m als genügende und verhältnismässige Wiederherstellungsmassnahme, da dieser Abstand zu solchen Fusswegen ortsüblich sei.