Da der Fussweg dem Beschwerdeführer als Zugang zu seiner Liegenschaft diene und Erschliessungsfunktion habe, rechtfertige es sich, vom erweiterten Lichtraumprofil auszugehen, das nicht nur Personen mit Alltagsgepäck berücksichtige, sondern auch das Mitführen von grossem Reisegepäck oder sperriger Ausrüstung erlaube. Es sei somit von einer Mindestbreite von 1.25 m auszugehen, zu welcher ein Umfeldzuschlag zu addieren sei. Gestützt auf Ziff. 17 der SN 640 07020 hat die Vorinstanz deshalb eine Fussweg- und Treppenbreite von durchgehend mindestens 1.50 m ermittelt. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Fusswege sind in Abhängigkeit ihrer Nutzung zu dimensionieren. Die Wegbreite ist