Es genüge somit, wenn der neue Weg für eine einzelne Person breit genug sei. Wenn der Beschwerdeführer eine Mindestbreite von 2.50 m fordere, lasse er sowohl die örtlichen Gegebenheiten als auch das geringe Fussgängeraufkommen ausser Acht. Die geforderte Breite sei unter diesen Umständen weder verhältnismässig noch im öffentlichen Interesse. Da der Fussweg dem Beschwerdeführer als Zugang zu seiner Liegenschaft diene und Erschliessungsfunktion habe, rechtfertige es sich, vom erweiterten Lichtraumprofil auszugehen, das nicht nur Personen mit Alltagsgepäck berücksichtige, sondern auch das Mitführen von grossem Reisegepäck oder sperriger Ausrüstung erlaube.