e) Die Gemeinde erachtete eine Verbreiterung des Wegstücks auf 1.20 m zuzüglich eines einseitigen Lichtraumprofils von 0.5 m auf der Westseite sowie einem einseitigen, witterungsbeständigen Handlauf auf der Westseite als genügenden, ortsüblichen Ausbaustandard.19 Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, der fragliche Fussweg sei eine von zwei Fussgängerverbindungen auf einer Strecke von unter 100 m zwischen dem G.________weg und der Bushaltestelle Post. Der Weg sei wenig frequentiert. Mit Begegnungsfällen sei in der Regel nicht zu rechnen. Es genüge somit, wenn der neue Weg für eine einzelne Person breit genug sei.