prüfen und zu beurteilen, welche lichte Breite und welche Sicherheitselemente der neue Teil des öffentlichen Fussweges aufzuweisen habe.16 Werden diese Bestimmungen und Normen eingehalten, so stellt der neue Fussweg auch eine hinreichende Erschliessung für das Grundstück des Beschwerdeführers dar. Die BVE hat somit weder eine Wiederherstellung der alten Wegführung noch eine Verringerung der Neigung bzw. den Verzicht auf die Treppe verlangt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die neue Wegführung entlang der Parzellengrenze deshalb nicht zu beanstanden. Sie entspricht im Übrigen auch dem Grundsatz, dass attraktive Fusswege eine möglichst direkte Verbindung ermöglichen.17