Wie die Beschwerdegegner zutreffend ausführen, hat die BVE im Entscheid vom 11. Februar 2015 vorab die zu berücksichtigenden gesetzlichen Grundlagen und Normen erwähnt und festgehalten, aufgrund der einschlägigen VSS-Normen müsse die Breite des Fusswegs an der engsten Stelle mindestens dem erforderlichen Lichtraumprofil der massgebenden Verkehrsteilnehmenden entsprechen.15 Weitergehende Vorgaben zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat sie nicht gemacht. Sie hat viel mehr ausgeführt, es sei vorab Sache der Gemeinde als zuständiges Gemeinwesen, unter Berücksichtigung der massgeblichen Bestimmungen und einschlägigen VSS-Normen zu