d) Wie die Beschwerdegegner zutreffend ausführen, hat die BVE im Entscheid vom 11. Februar 2015 vorab die zu berücksichtigenden gesetzlichen Grundlagen und Normen erwähnt und festgehalten, aufgrund der einschlägigen VSS-Normen müsse die Breite des Fusswegs an der engsten Stelle mindestens dem erforderlichen Lichtraumprofil der massgebenden Verkehrsteilnehmenden entsprechen.15 Weitergehende Vorgaben zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat sie nicht gemacht.