Das Erstellen einer rollstuhlgängigen Zugangsmöglichkeit wäre im Übrigen Sache des Beschwerdeführers, da unter dem erschliessungsrechtlichen Gesichtspunkt eine private Hauszufahrt betroffen ist. Der Beschwerdeführer hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass die Stützmauer und die Aufschüttung vollständig zurückgebaut werden und die alte Wegführung wiederhergestellt wird. Die Gemeinde ist auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer auf ihre Kosten eine alternative Wegführung in den bestehenden Weg des Altersheims X.______ zur Verfügung zu stellen.