auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet werden. Es besteht hingegen kein genügendes öffentliches oder privates Interesse am vollständigen Rückbau der neuen Gartengestaltung samt Stützmauer und an der Wiederherstellung der alten Wegführung. Insbesondere darf die Verbindung zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und der öffentlichen Strasse aus einem Weg oder einer Treppe bestehen (vgl. Art. 6 Abs. 2 BauV14). Das Erstellen einer rollstuhlgängigen Zugangsmöglichkeit wäre im Übrigen Sache des Beschwerdeführers, da unter dem erschliessungsrechtlichen Gesichtspunkt eine private Hauszufahrt betroffen ist.