Wie die BVE im Entscheid vom 11. Februar 2015 ausgeführt hat, darf die Gemeinde einen öffentlichen Fussweg umgestalten oder verlegen. Die neue Wegstrecke muss aber verkehrssicher sein, grundsätzlich auch von älteren oder behinderten Personen benutzt werden können und die Funktionen des alten Weges möglichst gleichwertig erfüllen. Zudem muss das Grundstück des Beschwerdeführers weiterhin hinreichend erschlossen sein.13 Soweit diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann trotz Gutgläubigkeit der Beschwerdegegner nicht