Sie können sich somit grundsätzlich auf den Vertrauensschutz berufen. Von der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann deshalb abgesehen werden, soweit diese nicht durch gewichtige öffentliche oder private Interessen geboten ist.12 Solche Interessen liegen im vorliegenden Fall lediglich insoweit vor, als das Bauvorhaben die Verkehrssicherheit des öffentlichen Fussweges und die (genügende) Erschliessung des Grundstücks des Beschwerdeführers betrifft. Wie die BVE im Entscheid vom 11. Februar 2015 ausgeführt hat, darf die Gemeinde einen öffentlichen Fussweg umgestalten oder verlegen.